Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
I. Allgemeines
Sämtlichen
Aufträgen liegen unsere Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
zugrunde. Der Geltung von AGB´s des Vertragspartners wird ausdrücklich
widersprochen. Kaufverträge
kommen nur zustande, wenn diese schriftlich bestätigt werden. Dies gilt
auch für Aufträge, die auf Messen, Ausstellungen oder telefonisch
entgegengenommen werden. Montageaufträge werden gesondert bestätigt.
Die
Preise in EURO verstehen sich ab Werk. Lieferkosten und Zahlungsweise
werden gemäß Angebot oder Auftragsbestätigung festgelegt.
Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen
abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
II. Lieferung und Leistung
Liefer-
und Leistungsfristen bzw. Termine sind nur verbindlich, wenn Sie von
uns als solche schriftlich bestätigt wurden. Im Übrigen werden die
Lieferzeitangaben bestmöglich eingehalten, sind jedoch als annähernd
und freibleibend zu betrachten. Liefer- und Leistungstermine gelten als
eingehalten, wenn wir innerhalb der Frist Versandbereitschaft melden
bzw. einen Termin zur Erbringung der Leistung abstimmen.
Bei
höherer Gewalt, Sabotage, Arbeitskampf, von uns nicht zu vertretenden
behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebsstörungen und
unverschuldeten Materiallieferungsstörungen, die trotz der Anwendung
der zumutbaren Sorgfalt von uns nicht abgewendet werden können,
verlängert sich die Liefer- bzw. Leistungsfrist ohne weiteres um die
Dauer der Behinderung, längstens jedoch um 6 Wochen. Nach Ablauf dieser
Frist ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt.
Schadensersatzansprüche, die nicht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit beruhen, sind ausgeschlossen.
Wir
kommen auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit nur in
Verzug, wenn uns eine Nachfrist von zwei Wochen gesetzt wird. Unsere
Haftung ist dann auf den typischen und vorhersehbaren Verzugsschaden
begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen. Auf
Verzug beruhende Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung werden
auf die Höhe des Rechnungswertes der betroffenen Lieferung oder
Leistung begrenzt.
Befindet
sich ein Kunde mit Zahlungen gleich welcher Art im Verzug, oder tritt
in seinen Vermögensverhältnissen eine nicht unbedeutende
Verschlechterung ein, sind wir berechtigt, alle weiteren Leistungen zu
verweigern und Vorkasse zu verlangen. Eine Verschlechterung der
Vermögensverhältnisse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn Wechsel
oder Schecks protestiert werden oder das von einem Kreditversicherer
gesetzte Limit überschritten ist bzw. durch die beabsichtigte Lieferung
überschritten werden würde.
Angelieferte
Gegenstände und angediente Leistungen sind auch dann entgegenzunehmen,
wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen. Angemessene Teillieferungen
und –leistungen sind zulässig. Lieferungen erfolgen ab Werk. Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung geht mit
Auslieferung an den Spediteur, spätestens mit Verlassen des Werks, auf
den Kunden über. Verzögert sich die Versendung aus Gründen, die wir
nicht zu vertreten haben, erfolgt der Gefahrübergang mit der Mitteilung
der Versandbereitschaft.
III. Zahlungen
Sind
keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, so ist der Kaufpreis für
Lieferungen oder sonstige Leistungen sofort fällig. Zahlungen
gelten in dem Zeitpunkt als geleistet, in welchem wir über das Geld
verfügen können. Eine vereinbarte Skontogewährung hat den Ausgleich
aller früher fälligen unbestrittenen Rechnungen zur Voraussetzung. Für
Zahlungen mit Wechsel wird kein Skonto gewährt. Für Neukunden gilt
Zahlung bei Lieferung als vereinbart. Wir behalten uns ausdrücklich das
Recht vor, Anzahlungen in Höhe von 50% des Auftragswertes bei
Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen, die Produktionsfreigabe des
Auftrages erfolgt erst nach Geldeingang auf unserem Konto.
Kommt
der Kunde durch Überschreitung des Zahlungszieles in Verzug oder wird
die Zahlung gestundet, hat der Kunde die Forderung ohne Mahnung nach
dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen, sofern ihm nicht ein höherer
Schaden nachgewiesen wird. Dem Kunden steht der Nachweis eines
geringeren Schadens ausdrücklich frei.
Gerät
der Kunde mit einer Rechnung in Verzug, werden alle offenen Forderungen
sofort fällig, wenn der Kunde nicht nachweist, dass er den Verzug nicht
verschuldet hat.
Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber
entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
Gegen
unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig gestellten Forderungen aufrechnen. Dem Kunden steht ein
Zurückbehaltungsrecht nur hinsichtlich der Forderungen aus demselben
Vertragsverhältnis (dieselbe Lieferung/Bestellung betreffend) zu. Im
Falle von Mängeln von Teilender Lieferung oder Leistung kann der Kunde
die Zahlung nur in der Höhe zurückbehalten, die dem Wert der
mangelhaften Lieferung oder Leistung entspricht.
IV. Eigentumsvorbehalt
Sämtliche
Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das gilt bis zur
Bezahlung sämtlicher Forderungen des Bestellers, soweit nach Abdeckung
aller alten Forderungen und Verpflichtungen ein neuer Schuldensaldo
entsteht. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Waren im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang unter Vereinbarung eines verlängerten und
erweiterten Eigentumsvorbehaltes berechtigt.
Seine
Forderungen aus dem Weiterverkauf tritt der Kunde mit allen
Nebenrechten zur Sicherung unserer Kaufpreisansprüche ab. Der Käufer
ist nicht berechtigt, von uns gelieferte und noch nicht bezahlte Ware
zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen.
Der
Käufer ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer,
Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern.
Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an
uns abgetreten.
Der
Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen
Geschäftsgang berechtigt. Diese Befugnis erlischt, wenn er seine
Zahlungsverpflichtungen gegenüber uns nicht einhält, in sonstiger
grober Weise gegen die mit ihm geschlossenen Verträge verstößt oder in
Vermögensverfall gerät. Als Vermögensverfall gilt Zahlungseinstellung,
Überschuldung, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und jede
sonstige schwerwiegende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des
Kunden, die zu einer Gefährdung unserer Sicherheiten führen kann. Wird
die Forderung von uns eingezogen, ist der Kunde zur Mitwirkung hierbei
verpflichtet.
V. Gewährleistung
Unwesentliche
Änderungen der Ware im Hinblick auf Konstruktion, Form und
Ausgestaltung, in der Beschreibung angegebene Werte sowie unwesentliche
Änderungen unserer Leistungen sind kein Mangel und vom Kunden zu
akzeptieren, sofern sie zumutbar sind oder es sich um handelsübliche
Mengen-, Qualitäts- oder Ausführungstoleranzen handelt und wir nichts
anderes ausdrücklich zugesichert haben.
Bei
Echtholzteilen werden Abweichungen in Struktur, Beize oder Lack sowie
alterungsbedingt Farbänderungen als Reklamationsgrund nicht anerkannt,
da es sich hierbei um Echtheitsmerkmale handelt. Bei Arbeitsplatten
werden Kratzer und andere Gebrauchsspuren nicht als Reklamation
anerkannt.
Transportschäden
müssen vom ausliefernden Fahrer bestätigt werden. Sonstige
Gewährleistungsansprüche müssen innerhalb einer Woche nach Erhalt der
Ware schriftlich bei uns angezeigt werden. Der Käufer wird in diesen
Fällen nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der Ware frei.
Reklamationen werden von uns nur unter Vorbehalt anerkannt. Die Ware
ist zur Überprüfung des Mangels an uns zurück zu senden.
Ersatzlieferungen erfolgen gegen erneute Rechnungslegung. Sollte der
gerügte Mangel von uns anerkannt werden, erteilen wir eine Gutschrift
in Höhe der geleisteten Ersatzlieferung.
Sollte
Nachbesserung notwendig werden, hat der Kunde im Fall verzögerter,
unterlassener oder erneut mißlungener Nachbesserung oder Ersatzleistung
nach seiner Wahl das Recht, eine Herabsetzung der Vergütung oder eine
Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.
Darüber
hinaus ist unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ausgeschlossen, sofern
diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
Alle
Gewährleistungsansprüche erlöschen, sobald der Kunde an einem Artikel
oder an einer Leistung während der Gewährleistungsfrist ohne unsere
Zustimmung den Mangel selbst zu beheben versucht hat.
Der
Kunde ist verpflichtet, uns vor Vertragsabschluß auf evtl. bestehende
besondere Schadensrisiken und die Möglichkeit der Entstehung atypischer
Schäden zu informieren. Andernfalls ist eine Haftung hierfür von
vornherein ausgeschlossen.
VI. Musterküchen, Muster und Verkaufshilfen
Sofern
Musterküchen mit einem Musterküchenrabatt fakturiert werden, sind wir
berechtigt, den Rabattwert teilweise oder ganz nachzuberechnen, wenn
aus der Geschäftsverbindung nicht innerhalb von 12 Monaten nach
Lieferung der Musterküche ein Umsatz abgewickelt wird, der mindestens
dem fünffachen Wert des Wertes der Musterküche vor Abzug des
Musterküchenrabattes entspricht.
Von uns zur
Verfügung gestellte Verkaufsunterlagen, Verkaufsmuster und alle
sonstigen Verkaufs- und Präsentationshilfen bleiben unser Eigentum und
sind auf entsprechende Anforderung herauszugeben.
Mustertüren werden generell mit 35,00 € pro
Stück berechnet.
VII. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
für alle Lieferungen und Zahlungen ist Oppach.
Gerichtsstand ist, sofern der Käufer
Vollkaufmann ist, an unserem Geschäftssitz.
Oppach, März 2010